Der einzige Artikel den du zur Ehrenamtsvergütung lesen solltest

Ehrenamtsvergütung? Klingt langweilig, doch du kannst bis zu 720€ von der Steuer absetzen. In unserem Artikel erfährst du alles über die Ehrenamtsvergütung und den Unterschied zwischen der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist. Denn das Ehrenamt ist die tragende Säule in jedem Verein. Ohne die vielen freiwilligen Helfer würde bei einigen Vereinen das wöchentliche Training ausfallen. Zwar üben die meisten ein Ehrenamt aus, um ihrem Verein zu helfen, allerdings haben auch sie eine Aufwandsentschädigung verdient.

Die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit für einen Verein birgt einige Fallstricke. Ein gewisses Verständnis sollte man allerdings dafür aufbringen, dass der Gesetzgeber hier Grenzen eingezogen hat. Die Ehrenamtsvergütung ist hinsichtlich der Steuer und der Sozialabgaben gegenüber Arbeitseinkommen privilegiert. Gäbe es keine Einschränkungen, würden vermutlich in der Fußball Bundesliga nur noch ehrenamtliche Spieler antreten.

Das Ehrenamt

Wir betrachten das Thema hier aus der Perspektive des Vereins. Die Bezieher einer Ehrenamtsvergütung müssen unter Umständen Hinzuverdienstgrenzen beachten, wenn sie beispielsweise Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Es würde zu weit führen, hier auf alle Sonderfälle einzugehen, die sich aus den persönlichen Lebensumständen der ehrenamtlich Tätigen ergeben können.

Ein Ehrenamt kann vieles sein

Der Begriff des Ehrenamtes ist weit gefasst. Die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit muss lediglich im weitesten Sinne gemeinnützigen Zwecken dienen. Wenn Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt ist, fällt damit praktisch jede Tätigkeit darunter, die satzungsgemäßen Zwecken dient. Auch Trikots zu waschen kann eine ehrenamtliche Tätigkeit sein, wenn es nicht gerade die Trikots von Berufsspielern sind. Lediglich hinsichtlich des Zeitaufwands gibt es eine Grenze. Mehr als ein Drittel des Arbeitsumfangs eines Vollzeitjobs darf ein Ehrenamt nicht erfordern.

Wer darf eine Ehrenamtsvergütung erhalten?

Grundsätzlich darf ein Verein jedem eine Ehrenamtsvergütung zahlen, der entsprechende Aufgaben ehrenamtlich übernimmt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist dafür keine Voraussetzung. Es gilt aber eine wichtige Ausnahme zu beachten: Mitglieder des Vorstands dürfen eine Ehrenamtsvergütung nur erhalten, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Andernfalls handelt es sich um eine nicht satzungsgemäße Verwendung der Mittel, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich zieht!

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale

Als Verein können Sie einem ehrenamtlichen Unterstützer eine jährliche Aufwandsentschädigung von 720 Euro steuerfrei zukommen lassen. Jede Person darf diese Pauschale jedoch nur von einem Verein beziehen. Daher sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Empfänger diese Pauschale im selben Jahr bei keinem anderen Verein in Anspruch nimmt. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale darf nicht mit einem Steuerfreibetrag bei der Einkommenssteuer verwechselt werden. Niemand kann also pauschal 720 Euro von der Steuer absetzen, weil er ehrenamtlich tätig ist. Um die Ehrenamtspauschale steuerlich geltend zu machen, müssen Sie auch eine Ehrenamtsvergütung in entsprechender Höhe beziehen.

Die Abgrenzung zum Minijob

Viele Vereine beschäftigen Minijobber auf 450-Euro-Basis. In den meisten Fällen führen diese geringfügig beschäftigten Mitarbeiter Arbeiten aus, die durchaus auch ehrenamtlich wahrgenommen werden könnten. Es ist durchaus möglich, Minijob und Ehrenamtspauschale zu kombinieren. Sie können Mitarbeitern als bis zu 60 Euro (720:12) zusätzlich zahlen, ohne die Grenze von 450 Euro zu übersteigen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, die Trennung von Job und Ehrenamt schriftlich zu fixieren.

Die Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale darf nicht mit der Ehrenamtspauschale verwechselt werden. Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag von derzeit 2400 Euro jährlich für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter. Der Begriff „Nebentätigkeit“ bedeutet, dass der zeitliche Aufwand nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs beträgt. (Dies ist die gleiche Obergrenze wie beim Ehrenamt.) Er setzt nicht voraus, dass ein Vollzeitjob tatsächlich ausgeübt wird. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Übungsleitern um Trainer in Sportvereinen. Allerdings kann jeder Verein Übungsleiter beschäftigen, vom Wanderclub über den Chor bis zum Modellbauverein. Der Übungsleiter muss lediglich als Leiter/Ausbilder im entsprechenden Bereich für den Verein tätig sein.

Übrigens ist auch die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale kombinierbar. Dabei ist es aber zwingend vorgeschrieben, dass die ehrenamtliche Tätigkeit von der Tätigkeit als Übungsleiter strikt abgegrenzt wird. Die Fußballmannschaft zehn Stunden als Übungsleiter und zwei Stunden ehrenamtlich (mit Ehrenamtspauschale) zu trainieren, das geht nicht!

Sponsoren finden für ehrenamtliche Mitarbeiter

Ehrenamtliche Mitarbeiter tragen zur Attraktivität eines Vereins bei, insbesondere die Jugendarbeit ist ohne sie kaum zu leisten. Wenn Sie diesen Säulen Ihres Vereins eine kleine Aufmerksamkeit in Form der Ehrenamtspauschale zukommen lassen wollen, stellt sich natürlich sofort die Frage nach der Finanzierung. Eine mögliche Antwort lautet: Sponsoren finden! Wie Sie dabei vorgehen können, haben wir an anderer Stelle schon beschrieben. Eine aktive Jugendarbeit mit engagierten ehrenamtlichen Helfern macht die Suche nach Sponsoren erheblich leichter!

Bild von Tobias Hahn
Autor: Tobias Hahn
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