Zuletzt aktualisiert am 12.08.2025

Steuer und Crowdinvesting: Diese Abgaben müssen Sie zahlen

Welche Steuern fallen beim Crowdinvesting an?

Beim Crowdinvesting investieren Privatanleger mit ihrem eigenen Kapital einzelne Projekte. Am Ende der Projektlaufzeit bekommen Sie das investierte Geld mit einer vertraglich vereinbarten Rendite zurück. Diese erzielten Einnahmen gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Sparschwein und daneben ein Glas mit Geld für Abgaben

Für Kapitalerträge aus Crowdinvesting gilt in Deutschland die sogenannte Abgeltungsteuer. Diese pauschale Steuer ersetzt den individuellen Einkommensteuersatz. Sie beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. In der Summe ergibt sich eine Steuerlast zwischen 26,375% (ohne Kirchensteuer) und 27,995% (bei 9 % Kirchensteuer).

Darüber hinaus kann in Einzelfällen die Umsatzsteuer relevant werden. Dies aber nur aufseiten der Projektträger. Für Anlegerinnen und Anleger entsteht in der Regel keine Umsatzsteuerpflicht.

Und auch die Gewerbesteuer fällt nur dann an, wenn die Investition den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Zum Beispiel bei systematischem, unternehmerischem Verhalten. In diesem Fall stuft das Finanzamt die Einkünfte als gewerblich ein. Dann gelten andere Vorschriften, besonders für die Gewinnermittlung und Buchführung. Für normale Privatanlegerinnen und -anleger spielt die Gewerbesteuer aber keine Rolle.

Übersicht: Welche Steuerarten betreffen Crowdinvesting?

Steuerart Betroffene Erträge Anwendbarkeit auf Privatanleger
Abgeltungsteuer Zinsen, Bonuszinsen, Gewinne Ja (Regelfall)
Solidaritätszuschlag Auf Abgeltungsteuer Ja
Kirchensteuer Auf Abgeltungsteuer Ja, bei Kirchenmitgliedschaft
Umsatzsteuer Auf Gegenleistungen (reward-based) Nein
Gewerbesteuer Bei gewerblicher Tätigkeit Nein, bei privater Vermögensverwaltung

Wann muss die Steuer bei Crowdinvests gezahlt werden?

Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses. Das bedeutet: Besteuert wird nicht das Investment selbst, sondern der Moment, in dem Kapitalerträge wie Zinsen oder Bonuszahlungen tatsächlich ausgezahlt werden. Ausschlaggebend ist hier das Datum der Gutschrift auf dem Konto. Doch bereits bei einer Teilrückzahlung oder bei laufenden Zinsausschüttungen greift die Steuerpflicht.

Maßgeblich ist also nicht der Zeichnungszeitpunkt oder das Datum des Vertragsabschlusses. Auch die geplante Laufzeit eines Projekts spielt keine Rolle. Solange es keine Auszahlung gibt.

Zinsansprüche aus zurückgezahlten Projekten gelten demnach steuerlich als realisiert, sobald sie dem Anleger oder der Anlegerin zur Verfügung stehen. Werden Rückflüsse gestundet, verzögert oder im Rahmen eines Projektverzugs verschoben, verschiebt sich entsprechend auch der Zeitpunkt der Steuerpflicht.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Erträge aus mehreren Projekten gleichzeitig, aber rückwirkend über mehrere Jahre ausgezahlt werden. Dann müssen die gesamten Zinsen im Jahr des Zuflusses versteuert werden. Unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen.

Wer führt die Steuer beim Crowdinvesting ab?

Die Steuer bei Crowdinvests wird in der Regel direkt durch die Plattform oder den jeweiligen Finanzdienstleister abgeführt. Sobald eine Auszahlung an die Anlegerin oder den Anleger veranlasst wird, wird die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an das Finanzamt gezahlt. Dieses Verfahren heißt auch Quellensteuerabzug. Es greift unabhängig davon, wie hoch der Betrag ist oder wie oft im Jahr Zinsen ausgezahlt werden.

Auch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer werden direkt einbehalten. Die gesamte Steuerlast wird also bereits vor der Überweisung des Zinsertrags berechnet und vom Bruttobetrag abgezogen. Die Anlegerin oder der Anleger erhält ausschließlich den verbleibenden Nettobetrag.

Plattformen wie Xavin oder andere regulierte Anbieter sind außerdem dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer samt Nebenkosten korrekt zu berechnen, abzuführen und zu dokumentieren. Am Jahresende erhalten Anleger eine Erträgnisaufstellung, die alle Zahlungen und Steuerabzüge übersichtlich auflistet.

Wichtig: Wird ein Freistellungsauftrag eingereicht oder eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, entfällt die automatische Abführung. In diesem Fall geht die Steuerpflicht an den Investor über. Ausgezahlt wird in diesem Fall der Bruttobetrag.

Wann wird die Steuer beim Crowdinvesting nicht abgeführt?

Generell entfällt der automatische Steuerabzug durch die Crowdinvesting Plattform bei:

1. Freistellungsauftrag

Kapitalerträge sind bis zu einem festen Freibetrag steuerfrei. Das ist der Sparerpauschbetrag. Dieser liegt aktuell bei:

  • 1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen
  • 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepaaren

Um diesen Freibetrag geltend zu machen, muss bei der Plattform ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden. Solange die Erträge unterhalb des angegebenen Betrags liegen, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Erst Beträge oberhalb des Pauschbetrags unterliegen dem Quellensteuerabzug.

Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, wird die Steuer automatisch auf den vollen Bruttobetrag berechnet. Selbst wenn die Freibetragsgrenze noch nicht erreicht wurde.

2. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Wer mit seinem gesamten Jahreseinkommen unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag bleibt, kann beim zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen.

  • Für Ledige beträgt der Grundfreibetrag 2025 insgesamt 12.096 Euro
  • Für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner sind es 24.192 Euro

Die NV-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss der Crowdinvesting-Plattform im Original vorliegen. In diesem Zeitraum erfolgt dann keine Steuerabführung, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge. Auch eine spätere Nachversteuerung entfällt, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Beispielrechnung: Diese Steuern müssen Sie beim Crowdinvesting zahlen

Die tatsächliche Steuerlast hängt von der persönlichen Situation ab. Vor allem aber, ob ein Freistellungsauftrag gestellt oder eine NV-Bescheinigung eingereicht wurde.

Fall 1: Kein Freibetrag, Kirchensteuerpflicht (9 %)

Ein Crowdinvestment erzielt 1.500 Euro Zinsen. Es gibt keinen Freistellungsauftrag. Die Kirchensteuerpflicht beträgt 9 %.

  • Abgeltungsteuer (25 %): 375,00 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 375 €): 20,63 €
  • Kirchensteuer (9 % auf 375 €): 33,75 €
  • Gesamte Steuerlast: 429,38 €
  • Nettoauszahlung: 1.070,62 €

Fall 2: Kein Freibetrag, ohne Kirchensteuer

Ein Crowdinvestment erzielt 1.500 Euro Zinsen. Es gibt weder einen Freistellungsauftrag noch eine Kirchensteuerpflicht.

  • Abgeltungsteuer: 375,00 €
  • Solidaritätszuschlag: 20,63 €
  • Kirchensteuer: entfällt
  • Gesamte Steuerlast: 395,63 €
  • Nettoauszahlung: 1.104,37 €

Fall 3: Freistellungsauftrag (1.000 €), mit Kirchensteuerpflicht (9 %)

Ein Anleger hat 1.500 Euro Zinsertrag und einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt. Er ist kirchensteuerpflichtig.

  • Zu versteuernder Betrag: 1.500 € - 1.000 € = 500 €
  • Abgeltungsteuer (25 %): 125,00 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 6,88 €
  • Kirchensteuer (9 %): 11,25 €
  • Gesamte Steuerlast: 143,13 €
  • Nettoauszahlung: 1.356,87 €

Fall 4: NV-Bescheinigung eingereicht

Eine Anlegerin mit niedrigem Einkommen bekommt eine NV-Bescheinigung und erzielt 1.500 Euro Zinsertrag. Die Plattform zahlt den Bruttobetrag aus.

  • Steuerabzug: keiner
  • Nettoauszahlung: 1.500,00 €
  • Angabe in Steuererklärung: nicht erforderlich, solange Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Wie funktioniert die Versteuerung in der Praxis?

Auch wenn die Abgeltungsteuer beim Crowdinvesting in der Regel automatisch einbehalten wird, müssen Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Maßgeblich dafür ist die Anlage KAP. Sie dient dazu, Kapitalerträge zu erfassen, Steuern zu überprüfen und individuelle Optionen wie die Günstigerprüfung oder Verlustverrechnung zu nutzen.

Rolle der Anlage KAP

Die Anlage KAP ist das zentrale Formular zur steuerlichen Erklärung von Kapitalerträgen. Für Crowdinvesting-Projekte enthält sie folgende Funktionen:

  • Erfassung nicht versteuerter Erträge (z. B. bei fehlendem Steuerabzug im Ausland)
  • Prüfung der einbehaltenen Steuer durch das Finanzamt
  • Antrag auf Günstigerprüfung
  • Verrechnung von Kapitalverlusten
  • Anrechnung der Kirchensteuer
  • Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags

Die Angabe in der Anlage KAP ist nicht zwingend, wenn die Steuer durch die Plattform bereits abgeführt wurde. Sie wird aber wichtig, sobald eine dieser Sonderkonstellationen vorliegt.

Günstigerprüfung: Abgeltungsteuer vs. persönlicher Steuersatz

Wer einen Einkommensteuersatz unterhalb von 25% hat, kann beim Finanzamt die Günstigerprüfung beantragen. Dabei wird geprüft, ob eine niedrigere Besteuerung möglich ist als über die pauschale Abgeltungsteuer. Ist das der Fall, wird die zu viel gezahlte Steuer anteilig erstattet. Voraussetzung ist, dass alle Kapitalerträge vollständig in der Anlage KAP angegeben werden.

Verlustverrechnung: Ausfälle steuerlich geltend machen

Kommt es bei einem Crowdinvesting-Investment zu einem tatsächlichen Verlust, etwa durch eine Projektinsolvenz, kann dieser in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Verluste werden ausschließlich innerhalb der Kapitalerträge verrechnet. Das heißt: Ein Verlust aus einem Projekt kann nicht mit Einkünften aus Arbeit oder Vermietung, wohl aber mit Gewinnen aus anderen Geldanlagen verrechnet werden.

Wichtig: Der Verlust muss nachweislich eingetreten sein. Die Plattform stellt hierfür meist einen Ausfallnachweis oder eine Bescheinigung zur Verfügung. Ohne diesen Beleg erkennt das Finanzamt den Verlust nicht an.

Erträgnisaufstellung: Dokumentation der Kapitalerträge

Am Jahresende stellen Plattformen wie Xavin eine Erträgnisaufstellung bereit. Diese enthält:

  • Höhe der ausgezahlten Zinsen
  • Zeitpunkte der Zahlungen
  • Einbehaltene Abgeltungsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Ggf. bereits angerechnete Freibeträge

Diese Aufstellung ist ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt und sollte der Steuererklärung beigelegt werden.

Welche Besonderheiten gelten bei Auslandsprojekten?

Wer über eine deutsche Plattform in ein Crowdinvesting-Projekt mit Sitz im Ausland investiert, muss bestimmte steuerliche Besonderheiten beachten. Auch wenn die Erträge inhaltlich den inländischen Kapitalerträgen unterliegen, unterscheidet sich die Abwicklung. In vielen Fällen gibt es keinen automatischen Steuerabzug. Das bedeutet: Anlegerinnen und Anleger sind selbst verpflichtet, ihre Erträge ordnungsgemäß zu versteuern.

Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Besteht zwischen Deutschland und dem Projektland ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann eine doppelte Besteuerung vermieden werden. In diesem Fall dürfen die im Ausland gezahlten Quellensteuern auf die in Deutschland anfallende Steuer angerechnet werden. Jedoch nur im Umfang der vertraglich vereinbarten DBA-Regelung.

Wichtig: Es muss ein entsprechender Nachweis über die im Ausland einbehaltene Steuer vorliegen. Ohne diesen Beleg erkennt das Finanzamt die Anrechnung nicht an. Die Nachweispflicht liegt beim Anleger.

Steuerpflicht bei Rückzahlung aus Drittstaaten

Wird das Kapital aus einem Drittstaat zurückgeführt, gelten dieselben Grundsätze: Kapitalerträge sind in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie im Ausland bereits besteuert wurden. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Zufluss. Für Nachweise, Umrechnungskurse, Steuerbescheinigungen und Anrechnungen gelten strengere Prüfungen, insbesondere, wenn das Zielland kein DBA mit Deutschland abgeschlossen hat.

Wann liegt beim Crowdinvesting eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Crowdinvesting gehört grundsätzlich zur privaten Vermögensverwaltung. Die daraus erzielten Zinsen gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt jedoch von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen. Maßgeblich ist nicht die Investitionsform, sondern das Verhalten des Anlegers.

Abgrenzung: Privatvermögen vs. Gewerbebetrieb

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn:

  • Investitionen systematisch und dauerhaft betrieben werden,
  • eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar ist,
  • die Tätigkeit einen unternehmerischen Zuschnitt aufweist,
  • ein erkennbarer Geschäftsbetrieb entsteht (z. B. Personal, Büroräume, Website, Dienstleister).

Wird etwa ein eigenes Crowdinvesting-Portfolio aufgebaut, regelmäßig analysiert, professionell verwaltet und durch externe Partner betreut, spricht das aus Sicht der Finanzämter für eine unternehmerische Ausrichtung. Auch eine große Anzahl von Einzelinvestments mit hoher Frequenz und aktiver Steueroptimierung kann gewerbesteuerlich relevant sein.

Steuerliche Folgen der gewerblichen Einstufung

Wird die Crowdinvesting-Tätigkeit als gewerblich eingestuft, gilt:

  • Die Erträge fallen nicht mehr unter die Abgeltungsteuer, sondern unter den persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Es besteht Gewerbesteuerpflicht, sofern der jährliche Freibetrag (24.500 €) überschritten wird.
  • Es besteht Buchführungspflicht, je nach Umsatzhöhe sogar nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
  • Die Besteuerung erfolgt nach dem Zuflussprinzip und im Rahmen der Gewinnermittlung.
  • Es sind gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sofern Dienstleistungen angeboten werden.

Was gilt für Einzelpersonen ohne gewerblichen Aufwand?

Für typische Privatanlegerinnen und -anleger, die über Plattformen wie Xavin investieren, greift keine gewerbliche Einstufung. Die bloße Häufung von Investments reicht nicht aus. Solange keine organisatorische Trennung vom Privatbereich vorliegt, keine gewerblichen Strukturen aufgebaut werden und die Erträge im Rahmen der Kapitalverwaltung bleiben, gelten die Einnahmen als nicht gewerblich.

Crowdinvesting bei Xavin

Kapitalerträge aus Crowdinvesting lassen sich nur dann rechtssicher einordnen, wenn alle relevanten Informationen nachvollziehbar dokumentiert sind. Xavin bietet dafür die Grundlage: standardisierte Verträge, geprüfte Rückzahlungsmodelle und vollständige Erträgnisaufstellungen für die Steuererklärung.

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